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Wird im Kleingartenverein zu viel reglementiert?

Für das Zusammenleben der Menschen galten schon immer gewisse Regeln – wie die zehn Gebote der Bibel oder die Gesetzesstelen des Hamurabi – weil ohne Regelungen eine Gemeinschaft kaum bestehen kann.

Diese haben heute eine immer größere Bedeutung, denn die fortschreitende Individualisierung im gesellschaftlichen Leben führt (leider) dazu, dass immer mehr Verhaltensweisen und Moralnormen infrage gestellt oder gar negiert werden. Davon bleibt das Kleingartenwesen nicht verschont.

Auch im Kleingartenwesen dienen Regelungen ausschließlich dazu, die Interessen der Gartenfreunde zu schützen und den Landeigentümern die vertragsgemäße Nutzung der Pachtfläche zu sichern. Das geschieht vor allem durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), durch den Pachtvertrag, durch die Vereinssatzung und durch die Kleingartenordnung – alles Vereinbarungen, zu deren Einhaltung sich das Mitglied ohne jeden Zwang vertraglich verpflichtet hat.

Und diese Regelungen sind ausreichend – man muss sie nur einhalten. Gesunder Menschenverstand, Verständnis sowie eigene Verantwortung für das Gemeinwohl und Einhaltung der Mitgliedspflichten können von jedem Gartenfreund erwartet werden. Wer auf „Sonderrechte” pocht, schadet nicht nur der Gemeinschaft, nein – er hat sich aus ihr verabschiedet. Wer also Recht fordert, soll auch Recht pflegen.

Die Behauptung, im Kleingartenwesen würde zu viel reglementiert, ist nur eine Bemäntelung für ein Handeln, das den verbindlichen Regelungen für alle zuwiderlaufen soll. Hauptsächlich geht es gegen das Muss der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle (insbesondere gegen die Nutzung der Parzelle mit mindestens einem Drittel der Fläche mit Obst und Gemüse), gegen die Beschränkung von Größe, Ausstattung und Erschließung der Laube und gegen das Verbot von bestimmten Anpflanzungen, insbesondere von Wald-bäumen.

Solche Fehlnutzungen schaden jedoch dem Kleingartenwesen. Und weil dem so ist, bedarf es auch einer gewissen Reglementierung. Sie erfolgte mit Augenmaß – aber bedarf auch des guten Willens und nicht kleinlicher Rechthaberei.

Nach wie vor gilt: Kann man ’s nicht tun in Freundschaft, so muss man ’s tun mit Recht.